Lizenzbedingungen für die Software „Oxid-Client“

 

  • 1 – Vertragspartner und Lizenzgeber

(1) Die folgenden Bedingungen regeln den Bezug und die Nutzung der Software „Oxid-Client“ (im folgenden: „die Software“) durch den Kunden.

(2) Vertragspartner und Lizenzgeber gegenüber dem jeweiligen Kunden ist das Unternehmen TMEDIA cross communications, Inh. Doris Teitge-Seifert (im folgenden: „TMEDIA“).

(3) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TMEDIA für den Geschäftsbereich Software (AGB).

 

  • 2 – Gegenstand der Leistung

(1) Gegenstand der Leistung von TMEDIA ist es, die Software in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und dem Kunden hieran ein Nutzungsrecht (im folgenden: „Lizenz“ oder „Lizenzvertrag“) gemäß den hier dargestellten Bedingungen einzuräumen.

(2) Dem Kunden wird die Software als digitale Datei zum Download über die Webseite von TMEDIA angeboten. Die Installation der Software auf der Hardware des Kunden erfolgt durch den Kunden selbst.

(3) Die Nutzung der Software ist nur möglich nach Eingabe eines Lizenzschlüssels (alpahnumerischer Code), den TMEDIA bei Abschluss des Lizenzvertrags erstellt und per E-Mail an den Kunden übermittelt. Die Eingabe des Lizenzschlüssels erfordert auf Seiten des Kunden eine bestehende Internetverbindung.

(4) Die Software stellt für den Kunden ein Werkzeug dar, um sein bestehendes OXID-Shopsystem zu administrieren. Zu diesem Zweck tauscht die Software Daten mit der Datenbank des Shopsystems aus; insbesondere können bestehende Daten des Shopsystems durch die Software verändert oder gelöscht werden sowie neue Daten hinzugefügt werden. Mit der Installation der Software erklärt der Kunde hierzu seine Zustimmung.

(5) Dem Kunden obliegt gemäß § 6 dieser Lizenzbedingungen die Sicherung seines Datenbestandes vor Installation der Software.

(6) Die Lieferung oder Installation des OXID-Shopsystems gehört nicht zur Leistung von TMEDIA. Die Nutzung des OXID-Clients von TMEDIA setzt vielmehr ein auf dem Server des Kunden eingerichtetes OXID-Shopsystem voraus.

 

  • 3 – Inhalt der Lizenz

(1) Mit Abschluss des Lizenzvertrags räumt TMEDIA dem Kunden das Recht ein, die Software zu installieren und die installierte Software für den vertraglich vereinbarten bzw. vorausgesetzten Einsatzzweck zu verwenden.

(2) Einzelplatz-Lizenz: Sofern der Kunde keine Mehrplatz-Lizenz erworben hat, ist das Recht zur Installation auf einen einzigen Computerarbeitsplatz (im folgenden: „Client“) beschränkt (im folgenden: „Einzelplatz-Lizenz“). Die Software darf auch nicht dadurch auf mehreren Clients nutzbar gemacht werden, indem sie auf einem Server installiert wird, auf den mehr als ein Client Zugriff hat, sei es durch freigegebene Netzwerkverzeichnisse (z.B. mittels FTP, AFP oder Bonjour) oder durch einen „Virtuellen Desktop“ (z.B. VNC oder Remote Desktop).

(3) Mehrplatz-Lizenz: Hat der Kunde eine Mehrplatz-Lizenz erworben, berechtigt ihn die Lizenz zur Installation und Nutzung der Software auf der vereinbarten Anzahl von Clients.

(4) Laufzeit: Die Laufzeit der Lizenzen nach den Absätzen 2 und 3 beträgt ein Monat ab Zugang des Lizenzschlüssels beim Kunden. § 5 Abs. 2 der AGB (Automatische Verlängerung der Lizenzdauer) findet keine Anwendung.

(5) Probe-Lizenz: Bei der Probe-Lizenz handelt es sich um eine Einzelplatz-Lizenz, die die Installation und Nutzung der Software für 30 Tage ab Erteilung der Lizenz ermöglicht. § 5 Abs. 2 der AGB (Automatische Verlängerung der Lizenzdauer) findet keine Anwendung.

(6) Updates und Upgrades: Die Lizenz erstreckt sich auch auf alle etwaige in der Zukunft von TMEDIA zur Verfügung gestellten Updates und Upgrades, wobei deren Laufzeit an die Lizenz für die Software gebunden ist. Endet die Lizenz für die Software, gleich aus welchem Grund, endet auch die Lizenz für die zugehörigen Updates und Upgrades.

(7) Für den Lizenzzeitraum wird dem Kunden ein nicht-exklusives, geografisch unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.

(8) Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht gestattet. Dies gilt entsprechend für jede andere Form der Weitereinräumung von Rechten aus dem Lizenzverhältnis.

 

  • 4 – Urheberrechtlicher Schutz

(1) Die Software sowie ihre Dokumentation unterliegen in allen ihren Bestandteilen urheberrechtlichem Schutz. Dies gilt sowohl für den zugrundeliegenden Quellcode als auch für die in der Benutzeroberfläche verwendeten Texte, Grafiken und sonstigen Bedienelemente.

(2) Die Nutzung der Software oder ihrer Dokumentation durch den Kunden in einer Weise, die über die vertraglich vereinbarten Rechte hinausgeht, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die TMEDIA zum Schadensersatz berechtigt und daneben strafrechtliche Folgen haben kann.

(3) Insbesondere sind untersagt (i) die Installation der Software auf mehr als der vertraglich vereinbarten Anzahl von Clients sowie (ii) Übersetzung, Bearbeitung und andere Umarbeitungen der Software sowie (iii) deren Dekompilierung.

(4) In der Software und ihrer Dokumentation enthaltene sichtbare und unsichtbare Urhebervermerke sowie Kopierschutzmechanismen oder sonstige Routinen, die dem urheberrechtlichen Schutz dienen, dürfen weder entfernt noch verändert werden.

(5) Von den Absätzen 2 bis 4 bleiben die Rechte des Kunden zu Handlungen, die ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind, unberührt.

 

  • 5 – Gewährleistung

(1) Die Parteien sind sich bewusst, dass Software nach heutigem Stand nie vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Insbesondere kann TMEDIA nicht gewährleisten, dass die Software unter allen denkbaren Hard- und Softwarekonstellationen („Systemkonfigurationen“), insbesondere unter unterschied­­lichen Betriebssystemen und  Internet-Browsern, stets fehler- und unterbrechungsfrei läuft und sämtliche Fehler behebbar sind oder behoben werden. Eine solche absolut fehlerfreie Leistung ist nicht geschuldet. TMEDIA erstellt die Software so, dass sie bei Lieferung unter der vereinbarten Systemkonfiguration verwendbar ist, kann aber ihre Funktion nicht für zukünftige Systemkonfigurationen gewährleisten.

(2) Unter un­ter­schiedlichen Sys­tem­kon­figuration kann das grafische Erscheinungsbild der Softwareoberfläche unterschiedlich ausfallen. Dieser Effekt ist unver­meid­lich und stellt keinen Mangel dar.

(3) Beobachtet der Kunde technische Feh­ler bei der Verwendung der Software, so wird der Kunde sie TMEDIA unverzüglich mitteilen, um die Ermittlung und Behebung des Fehlers zu ermöglichen. Den Kunden trifft insofern eine Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht.

(4) Einen Anspruch auf Behebung erkannter und behebbarer Mängel kann TMEDIA dadurch erfüllen, dass TMEDIA auf seiner Webseite ein Software-Update (auch „Bugfix“ oder „Patch“ genannt) zum Download veröffentlicht. Download und Installation eines solchen Updates erfolgen durch den Kunden.

(5) Technische Daten, Vertriebs- und Verkaufsunterlagen, Funktionsbeschreibungen und ähnliche Angaben von TMEDIA stellen keine Garantie oder zugesicher­te Eigenschaften dar, solange sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

 

 

  • 6 – Datensicherungs-Obliegenheit des Kunden, Haftung für Beschädigung oder Verlust von Daten

(1) Dem Kunden ist bewusst, dass ein jeglicher Datenaustausch das Risiko mit sich bringt, dass Daten durch technische Fehler beschädigt werden oder verloren gehen (im folgenden „Datenschäden“). Auch dann, wenn die Software von TMEDIA vollständig fehlerfrei arbeitet, können solche Datenschäden auftreten, etwa durch Fehler oder Verbindungsabbrüche auf dem Leitungsweg zwischen dem Client und dem Shopsystem-Server, durch Fehler in der Hardware oder im Betriebssystem des Shopsystem-Servers oder durch Fehler im Shopsystem selbst oder der von ihm verwendeten Datenbank.

(2) Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Kunden, vor der ersten Installation der Software eine vollständige Sicherheitskopie aller Daten anzufertigen, die den Bestand seines Shopsystems ausmachen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, die Shopsystem-Software, sämtliche Konfigurationsdaten, Artikel-, Kunden- und Buchhaltungsdaten. Die gesicherten Daten sind physikalisch getrennt vom Datenbestand des Produktivsystems aufzubewahren.

(3) Die Installation der TMEDIA-Software erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Kunde seiner vorgenannten Datensicherungsobliegenheit nachgekommen ist.

(4) Will der Kunde Updates oder Upgrades von TMEDIA in Anspruch nehmen, obliegt es dem Kunden, auch vor deren Installation eine erneute vollständige Datensicherung durchzuführen; Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Dem Kunden obliegt es ferner, regelmäßig – mindestens jedoch wöchentlich – vom jeweils aktuellen Datenbestand eine weitere Sicherung zu erstellen, so dass bei einem Datenschaden eine weitgehend aktuelle Version des Datenbestandes wiederhergestellt werden kann. Den Kunden trifft insofern eine Schadensminderungspflicht.

(6) Die Haftung von TMEDIA für Vermögens­schäden aufgrund eines durch einen Sachmangel verursachten Datenschadens beschränkt sich der Höhe nach auf die Kosten, die erforderlich sind, um den jüngsten funktionsfähigen Datenbestand unter Verwendung der vom Kunden angefertigten Datensicherungen wiederherzustellen. Die Nichtbeachtung der Datensicherungs-Obliegenheit kann als Verletzung der Schadensminderungspflicht dazu führen, dass TMEDIA gemäß § 254 BGB von Schadensersatzansprüchen des Kunden befreit ist.